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Bei Schimmel stehen die Eigentümer in der Pflicht

veröffentlicht am 21. Dezember 2015 | Kategorie: Dämmen

Schimmel an den Wänden trotz regelmäßigen Lüftens? Hier kann eine unzureichende oder fehlerhafte Dämmung die Ursache sein. Jetzt steht der Eigentümer in der Pflicht das Gebäude zu sanieren. Wie aus einem Urteil (11 S 14/14) des Landgerichts Karlsruhe hervorgeht, kann dies auch durch einzelne betroffene Wohnungseigentümer einer Wohnanlage von der Eigentümergemeinschaft eingefordert werden.

schimmel-wand

Streitpunkt Schimmelbildung

Schimmel ist ein bekannter Streitpunkt im Wohnungsmiet- und Wohnungseigentumsrecht. Auch das Landgericht Karlsruhe hatte sich hiermit zu beschäftigen. Das Gericht musste entscheiden, ob bauliche Mängel zur Schimmelbildung führten, oder ein Fehlverhalten der Mieter die Ursache für die erhöhte Feuchtigkeit in der Wohnung ist. Der begleitende Sachverständige stellte massive Mängel bei der Wärmedämmung als Ursache für das Schimmelwachstum fest. Grund des Verfahrens war die Klage eines Eigentümers gegen den Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Aufgrund von massiver Schimmelbelastung hatte dieser von den Miteigentümern eine Zustimmung zur Sanierung des Altbaus gefordert. Die übrigen Wohnungseigentümer lehnten den Beschlussantrag auf Sanierung der Wärmedämmung ab.

 

Eigentümer stehen in der Pflicht

Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Wie aus dem Urteil vom 16.12.2014, Az. 11 S 14/14 hervorgeht, ist die ordnungsgemäße Verwaltung nicht gewährleistet, wenn die Eigentümer eine Instandsetzungsmaßnahme ablehnen. Der Beschluss ist somit für ungültig zu erklären. Des Weiteren wurde entschieden, dass alle Eigentümer ein Anrecht auf die vorschriftsmäßige Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums haben. Tragende Wände – auch Außenwände zählen wie Dämmschichten von Decken und Wänden zum Gemeinschaftseigentum. Im konkreten Fall sah es das Gericht, aus Gründen drohender Gesundheitsgefährdung, als erwiesen an die empfohlene Sanierungsmaßnahme anzuordnen.

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