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Energieausweis: Energiebedarfsausweis & Co.

veröffentlicht am 15. Juni 2016 | Kategorie: Sanieren

Ob ein Energieausweis Pflicht ist, ist in § 16 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung geregelt. Hiernach besteht die grundsätzliche Verpflichtung, über einen Energieausweis Infos der Energieeffizienz einer baulichen Anlage zu verbreiten. Oft herrschen aber noch Unklarheiten, wann solch ein Energiebedarfsausweis Pflicht ist und wann nicht.

Energieausweis

Die Pflicht zum Energiebedarfsausweis

Sie besteht prinzipiell im Fall der Neuerrichtung von Gebäuden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Anlage zu Wohnzwecken oder zu Gewerbezwecken dient. Der Energiebedarfsausweis hat hier sogar bereits Bestandteil der Bauunterlagen zu sein. Denn die Informationen aus dem Energieausweis belegen, ob Sie als Bauherr die Vorschriften der Energieeinsparverordnung eingehalten haben. Im Falle der Veräußerung oder Vermietung einer solchen Immobilie bedeutet dies für Sie, dass der Energiebedarfsausweis an den potentiellen Käufer bzw. Mieter weitergereicht werden muss. Die erforderlichen Energieausweis Infos müssen hier schon in einer Verkaufsanzeige ausgewiesen werden. Besteht das Objekt aus mehreren Wohneinheiten, so benötigen Sie jedoch nicht für jede Wohneinheit einen gesonderten Energieausweis; ausreichend ist vielmehr ein Energieausweis für die komplette bauliche Anlage. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn an den einzelnen Einheiten unterschiedliche Eigentumsverhältnisse bestehen.

Ausnahmen von der Energieausweis-Pflicht und Sonderfälle

Von der Energieausweis-Pflicht gibt es allerdings Ausnahmen. Ein Energieausweis muss nicht vorgehalten werden bei sehr kleinen Gebäuden mit einer Nutzfläche von unter 50 m² sowie bei Baudenkmälern. In allen anderen Fällen ist somit ein Energiebedarfsausweis bereitzuhalten. Es gibt jedoch noch einige Sonderfälle. Bei gewerblich genutzten baulichen Anlagen mit einer Nutzfläche von über 250 m² ist der Energieausweis sogar öffentlich auszuhängen. Bei gemischter Nutzung bedarf es prinzipiell sogar eines Energiebedarfsausweises jeweils getrennt für die Wohnfläche und die gewerblich genutzte Fläche; es sei denn eine Nutzungsform überwiegt bei Weitem.

Bedarfsorientierter und verbrauchsorientierter Energiebedarfsausweis

Zudem wird unterschieden zwischen dem sog. bedarfsorientierten und verbrauchsorientierten Energieausweis. Der verbrauchsorientierte Energieausweis ist günstiger und zeichnet den witterungsbereinigten Energieverbrauch über einen Zeitraum von drei Jahren auf. Bei ausschließlich gewerblich genutzten baulichen Anlagen haben Sie als Immobilieneigentümer hier die freie Wahl zwischen den beiden Energieausweisen. Anders verhält es sich bei Wohnanlagen. Sind Sie Eigentümer einer zu Wohnzwecken errichteten baulichen Anlage, die im Jahre 2008 oder später gebaut worden ist, so benötigen Sie stets den bedarfsorientierten Energieausweis. Im Rahmen des bedarfsorientierten Energieausweises werden ausschließlich rein bauliche Aspekte wie Wärmedämmung, Fenster, Heizungen etc. bewertet. Vor 2008 errichtete Wohnanlagen gelten insoweit als Altbauten. Prinzipiell werden für diese Altbauten zwar nur die verbrauchsorientierten Energieausweise gefordert. Allerdings gilt hinsichtlich der Energieausweis Pflicht für Altbauten mit weniger als fünf Wohnungen und einer nicht eingehaltenen Wärmeschutzverordnung wieder etwas anderes. Hier verlangt der Gesetzgeber wieder den bedarfsorientierten Energieausweis.

Fazit:

Die Energieausweispflicht reicht insgesamt sehr weit. Für Sie als Eigentümer einer Immobilie ist es wichtig, diese Pflicht ernst zu nehmen und so Bußgelder zu vermeiden.

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